Kirchhof in Arsten

FÜRCHTE DICH NICHT,

DENN ICH HABE DICH ERLÖST,

ICH HABE DICH BEI DEINEM NAMEN GERUFEN;

DU BIST MEIN!

Kirchhof

Kirchhof Arsten - Historischer Stein

Kirchhofsbüro

Adresse

In der Tränke 25
28279 Bremen

Öffnungszeiten

montags, mittwochs, freitags von 9 bis 11 Uhr

Kontakt

Silke Rosemeyer + Achim Engel
Tel. 0421-84 75 00
E-Mail kirchhof.st-johannes@kirche-bremen.de

Außerhalb der Öffnungszeiten nimmt ein Anrufbeantworter Nachrichten und Anfragen entgegen.

 

Übersicht


Die alte St. Johannes-Kirche an der Arster Landstraße ist umgeben vom gemeindeeigenen Kirchhof. Dieser Kirchhof  dient seit jeher, wahrscheinlich schon solange wie die Kirche steht, als letzte Ruhestätte der Menschen, die im Kirchspiel gelebt haben. Viele alte Grabsteine mit noch gut lesbaren Inschriften, die ältesten aus dem 17. Jahrhundert stehen noch heute zwischen den Grabreihen und zeugen von einer hohen Begräbniskultur.

Die Bestattungstradition wird in der Kirchengemeinde fortgesetzt und so finden nach wie vor viele Gemeindeglieder ihre letzte Ruhe auf „ihrem“ Kirchhof. Für verstorbene Gemeindeglieder werden mittags die Kirchenglocken geläutet und die Trauerfeiern finden in der Kirche statt, wenn die Angehörigen es wünschen.

Für Auskünfte und Anträge steht das Kirchhofsbüro gerne zur Verfügung.

 

Fragen und Antworten (FAQ)

Grundsätzlich können alle Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Arsten-Habenhausen auf dem Arster Kirchhof bestattet werden, wenn bei ihrem Tode ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle schon bestanden hat oder neu erworben wird.

Das gilt auch für Verstorbene, die einer anderen christlichen Konfession angehört haben. Außerdem steht der Kirchhof als Bestattungsstätte allen Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche zur Verfügung. Verstorbene, die keiner Kirche angehört haben, können bei vorliegendem Nutzungsrecht bestattet werden ohne pastorale Begleitung.

Das Nutzungsrecht ist das Recht zur Bestattung nach Maßgabe der Kirchhofordnung und verpflichtet, die Grabstelle in würdigem Zustand zu erhalten.




 

Die Nutzungsdauer kann auf Antrag gebührenpflichtig verlängert werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass eine Grabstelle über Generationen im Familienbesitz bleibt.

Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht nur von Mitgliedern einer christlichen Kirchengemeinde erworben werden und nur bei Eintritt eines Todesfalles in der eigenen Familie. Ältere Gemeindeglieder, die den Wunsch haben selbst ihre letzte Ruhestätte zu bestimmen, können auf Antrag an den Kirchenvorstand auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben. 

Personen, die keiner christlichen Glaubensgemeinschaft angehören, können ein Nutzungsrecht erwerben, wenn sie eine Zulage auf die Nutzungsrechtsgebühren zahlen.

Die Ruhefristen bestimmen die Dauer der Nutzungsrechte, nämlich nach einer Erdbestattung 30 Jahre, nach einer Urnenbeisetzung 20 Jahre. Bestehende Nutzungsrechte sind nach jeder Bestattung bis zum Ende der Ruhefrist zu verlängern.

Nutzungsrechte sind an Familienangehörige übertragbar. Für die Übertragung der Nutzungsrechte ist ein Antrag an das Kirchhofsbüro zu richten.

 

Für anonyme Bestattungen ist seit 2001 ein Urnengräberfeld eingerichtet worden.

Auf dem Urnengräberfeld werden die Urnen der Reihe nach in einem Rasenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstätte beigesetzt, anders als in Einzelgrabstellen.

Die Verstorbenen sind nicht als Namenlose vergessen. Auf dem Gräberfeld steht ein Granitobelisk. Hier werden Namenstafeln der Bestatteten angebracht. Auf unserem Kirchhof der Kirchengemeinde wird somit keine total anonyme Bestattungsform gepflegt.

Der Obelisk trägt umlaufend den Bibelvers aus Jesaja 43, 1:

FÜRCHTE DICH NICHT, DENN ICH HABE DICH ERLÖST,
ICH HABE DICH BEI DEINEM NAMEN GERUFEN; DU BIST MEIN!

 

Einfassungen

Die Einfassung einer Grabstelle ist für Nutzungsberechtigte auf ihre Kosten möglich.

Auf dem alten Kirchhof gilt, dass eine steinerne Einfassung eine Höhe bis zu 20 cm haben kann.

Auf dem neuen Kirchhof gilt, dass eine Einfassung aus poliertem Granit in den Farben schwarz, weiß oder rot, 6 cm breit, bis zu 16 cm hoch sein kann.

Die Einfassungen dürfen die Maße der Grabstelle nicht überschreiten.

 

Grabmäler

Das Errichten von Grabmälern ist in der Kirchhofsordnung detailliert geregelt. Die Steinmetzbetriebe kennen die einzuhaltenden Vorschriften und beraten Nutzungsberechtigte entsprechend.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass Höhe und Breite des Grabsteins den Grabstellenmaßen entsprechen und dass sich der Stein in das Gesamtbild des Kirchhofes einfügt.

Die Kirchhofsordnung lässt eine Vielzahl von Materialien für Grabsteine, diverse Möglichkeiten für die Inschriften und einigen Spielraum für die Maße des Steins zu.

Einfassung und Grabmal sind genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Anträge reichen die Steinmetzbetriebe im Kirchhofsbüro ein.

Für die Genehmigung der baulichen Einrichtungen auf den Grabstellen und für die Überwachung der Standsicherheit der Grabmäler erhebt die Kirchengemeinde eine einmalige Gebühr, die mit der Genehmigung fällig wird.

 

Auszug aus der Gebührenordnung

Pflege und Verwaltung des Kirchhofes, Durchführung von Bestattungen, Investitionen auf dem Kirchhof – wie im Jahre 2002 das Aufstellen von Bänken – verursachen hohe Kosten, die durch die Erhebung von Gebühren gedeckt werden müssen.

In der Gebührenordnung für den Kirchhof, die zuletzt mit Wirkung zum 01.07.2017 an die gestiegenen Unterhaltungskosten angeglichen werden musste, sind alle Gebühren aufgeführt.

Erwerb eines Nutzungsrechtes

  • Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle für Erdbestattungen mit 2 Liegeplätzen: 1.600,00 EUR
  • Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstelle für 4 Urnen: 650,00 EUR
  • Grab für 1 Urne im Urnengarten: 600,00 EUR
  • Namenstafel an der Gedenkeinrichtung: 400,00 EUR
  • Gebühr zur Pflege der Gedenkeinrichtung (einmalig):  300,00 EUR
  • Genehmigung zur Errichtung eines Grabsteines (eingeschlossen Überwachung der Standsicherheit): 90,00 EUR

Die jeweiligen Bestattungsgebühren richten sich nach dem Arbeitsaufwand.
Sie werden vom Kirchhofsbüro über das beauftragte Bestattungsinstitut in Rechnung gestellt.