Grundsätzlich können alle Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Arsten-Habenhausen auf dem Arster Kirchhof bestattet werden, wenn bei ihrem Tode ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle schon bestanden hat oder neu erworben wird.
Das gilt auch für Verstorbene, die einer anderen christlichen Konfession angehört haben. Außerdem steht der Kirchhof als Bestattungsstätte allen Kirchengemeinden der Bremischen Evangelischen Kirche zur Verfügung. Verstorbene, die keiner Kirche angehört haben, können bei vorliegendem Nutzungsrecht bestattet werden ohne pastorale Begleitung.
Das Nutzungsrecht ist das Recht zur Bestattung nach Maßgabe der Kirchhofordnung und verpflichtet, die Grabstelle in würdigem Zustand zu erhalten.
Die Nutzungsdauer kann auf Antrag gebührenpflichtig verlängert werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass eine Grabstelle über Generationen im Familienbesitz bleibt.
Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht nur von Mitgliedern einer christlichen Kirchengemeinde erworben werden und nur bei Eintritt eines Todesfalles in der eigenen Familie. Ältere Gemeindeglieder, die den Wunsch haben selbst ihre letzte Ruhestätte zu bestimmen, können auf Antrag an den Kirchenvorstand auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwerben.
Personen, die keiner christlichen Glaubensgemeinschaft angehören, können ein Nutzungsrecht erwerben, wenn sie eine Zulage auf die Nutzungsrechtsgebühren zahlen.
Die Ruhefristen bestimmen die Dauer der Nutzungsrechte, nämlich nach einer Erdbestattung 30 Jahre, nach einer Urnenbeisetzung 20 Jahre. Bestehende Nutzungsrechte sind nach jeder Bestattung bis zum Ende der Ruhefrist zu verlängern.
Nutzungsrechte sind an Familienangehörige übertragbar. Für die Übertragung der Nutzungsrechte ist ein Antrag an das Kirchhofsbüro zu richten.